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Kommentare: Art. 7 | Omnilex
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OHV · Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Art. 7
Art. 6
Art. 8
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Art. 8
312.51
OHV
Federal Council Ordinance
01.01.2009
Originalquelle
(Art. 21 OHG)
Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.
Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.
Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.
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