312.51OHVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
(Art. 31 OHG)
Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
das Personal der Beratungsstellen;
das Personal der Gerichte und der Polizei;
weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.