3 commentaries
Nach Art. 17 Abs. 4 BMV setzt die Promotion voraus, dass die Gesamtnote mindestens 4 beträgt und die aufsummierte Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 insgesamt den Wert 2 nicht übersteigt.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt unter drei kumulativen Voraussetzungen: Die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; es dürfen höchstens zwei Noten unter 4 erteilt worden sein; und die Summe der Differenzen jeder ungenügenden Note zur Note 4 darf insgesamt den Wert 2 nicht übersteigen.
“11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
Die Promotion setzt voraus, dass nicht mehr als zwei Noten unter 4 vorliegen und dass die Summe der Abstände dieser ungenügenden Noten zur Note 4 insgesamt höchstens 2 beträgt.
“11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.