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Art. 24 Abs. 7 BMV verweist sinngemäss auf Art. 16 BMV. Demnach erfolgen die Leistungsbewertung und die Notenberechnung für Prüfungs- und Erfahrungsnoten nach den Regeln von Art. 16 BMV.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten. Für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung wird sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Bei dieser Schule handelt es sich um eine kantonal anerkannte Berufsfachschule (siehe Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel aller Semesterzeugnisnoten im betreffenden Fach (bzw. im interdisziplinären Arbeiten) und bildet zusammen mit der Prüfungsnote die hälftige Komponente der Fächernote bei Abschlussexamen.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a und 125 I 166 E. 2a, BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin besuchte das KBZSG, um die Berufsmaturität nach erfolgreichem Lehrabschluss zu erlangen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine kantonal anerkannte Berufsfachschule (siehe Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
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