412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
Es müssen jene Fächer wiederholt werden, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde.
Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während zwei Semestern besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:
in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die neue Erfahrungsnote sowie die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung;
in den Fächern des Ergänzungsbereichs nur die neue Erfahrungsnote.
Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung nicht besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:
in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung, ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote;
in den Fächern des Ergänzungsbereich ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung zu absolvieren; es zählt nur die Prüfungsnote.
Bei ungenügender Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:
Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten.
Ist die Erfahrungsnote im IDAF ungenügend, so ist eine Präsentation mit vertiefender Diskussion einer neu erarbeiteten Leistung nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 im interdisziplinären Arbeiten zu erbringen.
Eine genügende bisherige Erfahrungsnote im IDAF ist zu berücksichtigen.
Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
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