412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht finden letztmals 2033 statt.
Die kantonalen Vorschriften sind bis zum 31. Juli 2026 an diese Verordnung und den Rahmenlehrplan anzupassen.
Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge sind bis zum 31. Juli 2026 an diese Verordnung und den Rahmenlehrplan anzupassen.
Gestützt auf das bisherige Recht erteilte Anerkennungsverfügungen müssen erneuert werden. Vorbehalten bleibt Absatz 7.
Die Kantone haben für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung bis zum 1. März 2027 folgende Unterlagen beim SBFI einzureichen:
einen Antrag um Erstellung eines neuen Anerkennungsverfügung;
eine Bestätigung der vollständigen Anpassung des Bildungsgangs an die Bestimmungen dieser Verordnung und den Rahmenlehrplan.
In bereits anerkannten Bildungsgängen mit Blended Learning oder in mehrsprachigen Bildungsgängen ist bis zum 1. März 2027 ein neues Anerkennungsgesuch zu stellen.
Nach bisherigem Recht ausgestellte Anerkennungsverfügungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 2033.
Anerkennungsgesuche nach Artikel 28, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.
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