415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.
Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;
dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;
dem Aufwand für die Qualitätssicherung.
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