415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Hochschulangehörige sind:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:
1.1 dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist, einschliesslich derjenigen Personen, die die Funktionsbezeichnungen «Professorin EHSM» oder «Professor EHSM» führen,
2. dem übrigen Personal des BASPO, soweit es für die EHSM regelmässig Aufgaben in Lehre oder Forschung wahrnimmt;
b. die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.
Die Hochschulangehörigen haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
Die Mitwirkung des Personals nach Absatz 1 Buchstabe a wird durch die Einrichtung einer Mitarbeitendenorganisation gewährleistet. Diese besteht aus einer Mitarbeitendenversammlung und einer Mitarbeitendenvertretung.
Die Studierenden können sich zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte in einer Studierendenvereinigung organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.
Das BASPO regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 673). ↩
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