415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Der Bund kann sich an den Kosten der Kandidatur oder der Durchführung eines einmaligen internationalen Sportanlasses beteiligen, wenn:1
der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt;
es sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung handelt, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird;
es sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien handelt;
die Durchführung des Sportanlasses aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben wird; und
im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses besondere Förder-massnahmen nach Artikel 72a Absatz 1 getroffen werden.2
Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:
der Bedeutung des Anlasses;
der Bedeutung der Sportart in der Schweiz;
dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden;
den Gesamtkosten des Anlasses.
Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.
Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 304). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810). ↩
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