415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Als besondere Fördermassnahmen gelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Sportanlass stehen und einen Mehrwert für die Förderung der entsprechenden Sportart in der Schweiz generieren.
Der Bund kann sich an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen beteiligen, wenn die Massnahmen:
auf einem Förderkonzept des nationalen Sportverbands basieren, in dessen Sportart der Anlass stattfindet; und
zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten beitragen.
Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen, bei denen Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen aus dem Programm Jugend und Sport besteht.
Die Beteiligung des Bundes ist auf vier Jahre begrenzt, wobei das Datum des Sportanlasses innerhalb der Förderperiode liegen muss.
Der Beitrag des Bundes richtet sich nach:
den zur Verfügung stehenden Mitteln;
der Bedeutung der Massnahmen für die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; und
den Gesamtkosten des Anlasses.
Er deckt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.
Der nationale Sportverband ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen.
Er führt betreffend die Umsetzung der Massnahmen eine separate Rechnung. Er erstattet dem BASPO Bericht über die Umsetzung und die Wirkung der Massnahmen.
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