415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:
a. der Dachverband dafür sorgt, dass eine Disziplinarstelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
1. die Disziplinarstelle ist unabhängig, insbesondere von der Meldestelle,
2. sie beurteilt die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen;
b. die Disziplinarstelle folgende Anforderungen erfüllt:
1. sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
2. sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie ihres Entscheids und der schriftlichen Entscheidbegründung zu.
Das BASPO kann die Disziplinarstelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Disziplinarstelle einen Leistungsvertrag ab.
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