415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass die Melde- und die Disziplinarstelle für faire Verfahren sorgen, die die Persönlichkeits- und Parteirechte der Betroffenen wahren, insbesondere dadurch, dass:
die Menschenwürde der von einem Verfahren betroffenen Personen in allen Verfahrensstadien geachtet wird;
Sachverhalte unvoreingenommen und umfassend abgeklärt und Personen vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und Vorverurteilungen geschützt werden;
Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden;
Daten, die Grundlage eines Verfahrens bilden, ausschliesslich rechtmässig beschafft werden;
den von einem Verfahren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt wird;
von einem Verfahren betroffene Personen sich in allen Verfahrensstadien verbeiständen lassen können.
Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass in Streitigkeiten über eine Verletzung von Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und b den Betroffenen die Klage beim ordentlichen Gericht nur verwehrt werden darf, wenn sie die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für diese Gegenstände durch Vereinbarung oder durch Anerkennung von entsprechenden Statuten ausdrücklich anerkannt haben. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid des Schiedsgerichts.
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