415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a spätestens ab dem 1. Januar 2024 umsetzen.
Sie müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Januar 2025 umsetzen; Organisationen, die ausschliesslich Finanzhilfen für die Durchführung von J+S-Kursen und -Lagern beziehen, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2026 umsetzen.
Die Melde- und die Disziplinarstelle müssen ihre Organisations- und Verfahrensbestimmungen bis zum 31. Dezember 2024 an die Erfordernisse der Artikel 72f –72h anpassen.
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