415.013GebV-BASPOFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG1Finanzhilfen erhalten;
zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.