Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
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Auch wenn die Verfügung durch einen Privatimport veranlasst wurde, entfällt die nach Art. 3 Abs. 1 GebV‑BASPO geschuldete Gebühr nicht.
“hiernach; vgl. hierzu BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer führte explizit aus, dass ihm ein im Ausland lebender Bekannter ein Mittel geschickt habe, welches auf der Liste der verbotenen Substanzen gemäss der SpoFöV stehe. Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO und Art. 2 Abs. 1 AllgGebV den Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 veranlasst und dementsprechend eine verwaltungsrechtliche Gebühr zu entrichten hat.”
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Art. 3 Abs. 1 GebV‑BASPO gestützt auf Art. 46a RVOG bestimmt, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nach Ansicht des Gerichts überschreitet diese Verordnungsnorm den delegierten Kompetenzrahmen nicht und ist nicht aus sonstigen Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig.
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Die Gebühr nach Art. 3 Abs. 1 GebV‑BASPO ist geschuldet, wenn die Erbringung einer Dienstleistung oder die Veranlassung zum Erlass einer Verfügung vorliegt. In der zitierten Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dies auch dann zutrifft, wenn der Erlass der Verfügung durch eine Drittpersonenhandlung veranlasst wurde; im konkret entschiedenen Fall hatte ein im Ausland lebender Bekannter dem Beschwerdeführer ein auf der Verbotsliste stehendes Mittel zugesandt, weshalb der Erlass der Verfügung als veranlasst und die Verwaltungsgebühr geschuldet war.
“hiernach; vgl. hierzu BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer führte explizit aus, dass ihm ein im Ausland lebender Bekannter ein Mittel geschickt habe, welches auf der Liste der verbotenen Substanzen gemäss der SpoFöV stehe. Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO und Art. 2 Abs. 1 AllgGebV den Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 veranlasst und dementsprechend eine verwaltungsrechtliche Gebühr zu entrichten hat.”
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