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Kommentare: Art. 1 | Omnilex
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SAFIG · Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
Art. 1
Preamble
Art. 2
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Art. 1
Preamble
Art. 2
420.2
SAFIG
Federal Act
01.01.2017
Originalquelle
Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.
Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.
Die Agentur wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» eingetragen.
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