Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
SR 420.1 ↩
1 commentary
Die Eignung der von Art. 10 Abs. 2 SAFIG erwähnten Expertinnen und Experten wird vom Innovationsrat im Rahmen der Wahl geprüft. Nach Art. 7 Abs. 1 des Wahlreglements sind hierfür ein hervorragender Leistungsausweis im Bereich wissenschaftsbasierter Innovation sowie ein Praxisbezug in Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich; erwartet werden namentlich Erfahrung in anwendungsorientierter Forschung sowie in der Beurteilung des Innovationsgehalts und der Erfolgschancen von Innovationsvorhaben. Im hier relevanten Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den eingesetzten Expertinnen und Experten die nötige Qualifikation gefehlt hätte.
“Was die Rüge der Beschwerdeführerin zur Eignung der zur Beurteilung ihres Gesuchs eingesetzten Experten angeht, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eignung der Experten und Expertinnen vom Innovationsrat anlässlich ihrer Wahl geprüft wird (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 5-8 SAFIG sowie <https://www.innosuisse.ch/> > Über Innosuisse > Organisation und Partner > Expertinnen und Experten, zuletzt besucht am 17. Februar 2025). Dabei verlangt Art. 7 Abs. 1 des Wahlreglements des Innovationsrats der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Wahl der Expertinnen und Experten nach Art. 10 Abs. 2 SAFIG vom 28. Februar 2024 (Wahlreglement für Expertinnen und Experten) explizit, dass Expertinnen und Experten über einen hervorragenden Leistungsausweis auf dem Gebiet der wissenschaftsbasierten Innovation und einen Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft verfügen müssen. Es werden insbesondere Erfahrung in der Durchführung oder Begutachtung anwendungsorientierter wissenschaftlicher Forschung sowie in der Beurteilung des Innovationsgehalts und der Erfolgschancen von Innovationsvorhaben, einschliesslich der Beurteilung des Potenzials von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen, erwartet. Die Qualifikation der Experten zur Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials, aber auch anderer wirtschaftlicher Fragestellungen, ergibt sich somit direkt aus den Wählbarkeitsvoraussetzungen. Sodann bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass es den eingesetzten Innosuisse-Experten an der nötigen Qualifikation gefehlt hätte, um das Gesuch der Beschwerdeführerin angemessen zu beurteilen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.”
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