Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.
Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.
Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.
Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.
Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.
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