Der Bundesrat beaufsichtigt die Innosuisse; er wahrt dabei ihre fachliche Unabhängigkeit.
Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor;
die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
die Genehmigung der Beitragsverordnung;
die Genehmigung der Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2;
die Genehmigung der Personalverordnung;
die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
die Entlastung des Verwaltungsrats.
Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.