Dieses Gesetz regelt: a. die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen: 1.1 Bewahrung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes, 2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung, 3. Vermittlung von Kunst und Kultur, 4. Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz, 5. Kulturaustausch mit dem Ausland; b. die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49;BBl 2020 3131). ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.