Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 67a Absätze 1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum Kulturförderungsgesetz3und zum Pro-Helvetia-Gesetz4,
beschliesst:
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