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Kommentare: Art. 37 | Omnilex
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KFG · Bundesgesetz über die Kulturförderung
Art. 37
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442.1
KFG
Federal Act
01.01.2012
Originalquelle
Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.
Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanzhilfen und wichtige stiftungseigene Programme.
Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.
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