Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinngemäss nach den Artikeln 727–731a des Obligationenrechts1.
Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.