Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind.
Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.
Der Bundesrat nimmt Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 aus, wenn:
sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;
sie nur vereinzelt Filme anbieten; oder
die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert angeboten werden.
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