Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen.Eine Ersatzabgabe wird fällig, wenn die Investitionspflicht im Mittel über einen Zeitraum vonvierJahren nicht erreicht wird.
Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.
Der vorliegende Abschnitt ist nicht auf die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) anwendbar.
Der Bundesrat erstattet vier Jahre nach Inkraftsetzen dieser Bestimmung einen Bericht über den Umfang der Investitionspflicht beziehungsweise der Ersatzabgabe gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Wirkungen dieser Investitionen und Abgaben auf das schweizerische Filmschaffen und die investitions- und abgabepflichtigen Unternehmen.
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