Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2.
Anrechenbar sind die Aufwendungen für:
den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19921an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften;
die Herstellung von Auftragsfilmen;
die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens;
die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm;
vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen.
Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen.