Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.
Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es im Register nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden.
Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden.
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