Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich:
einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werden;
die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben.
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