451.13VIVSFederal Council Ordinance01.07.2010Originalquelle
Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar 19911über den Natur- und Heimatschutz.
Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Verkehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird.
Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu.