451.13VIVSFederal Council Ordinance01.07.2010Originalquelle
In dieser Verordnung gelten als:
historische Verkehrswege: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind;
Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen;
Substanz historischer Verkehrswege namentlich:
1. der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände,
2. Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen,
3. Kunstbauten,
4. Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial,
5. Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.
Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist.
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