Solange die Kantone die nach den Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU1alle zwei Jahre jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Amphibienlaichgebiete.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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