SR 700 ↩
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Nach den in der Rechtssache dargestellten Erwägungen sind die Kantone verpflichtet, bei Ersatzmassnahmen auch deren initiale Pflege (in der Praxis häufig während fünf Jahren) sowie den dauernden Unterhalt sicherzustellen.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Kanton und Bund (hier: ASTRA) sind in den vorliegenden Entscheiden insoweit zu koordinieren, als die vom Bund vorgesehenen Ersatz‑ bzw. Projektmassnahmen mit den nach Art. 8 AlgV vom Kanton zu treffenden Schutz‑ und Unterhaltsmassnahmen abzustimmen sind. Die koordinierte Umsetzung soll auf das im konkreten IANB‑Objekt genannte Schutzziel — die Ermöglichung einer Population von mehr als 100 Individuen — ausgerichtet werden.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Das ASTRA erklärt, dass es bei Ersatzmassnahmen für die Erreichung des Schutzziels die initiale Pflege (in der Praxis i.d.R. während fünf Jahren) und den dauernden Unterhalt sicherzustellen habe. Als mögliche Massnahmen nennt das ASTRA u.a. einen Amphibienschutzzaun, zusätzliche Laichgewässer und zeitweilige Strassensperren; diese Massnahmen sollten im Rahmen der Projektrealisierung mit dem Kanton geplant und umgesetzt werden.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Bei der Koordination und Planung der nach Art. 8 AlgV zu treffenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist einer fachlichen Expertise für Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser ist insbesondere zu klären, ob und in welcher Form Amphibienzäune als ergänzende Massnahme aufzustellen sind (insbesondere Abwägung temporär vs. permanent), sowie die sachgerechte Berücksichtigung der Laichzeit und der Jungtiere.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
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