1 commentary
Bei standortgebundenen Vorhaben ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; sie zielt darauf ab, das Projekt so zu optimieren, dass die verschiedenen Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB‑Objekts; hierfür sind bestmögliche Schutz‑ und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Verbleibende Beeinträchtigungen sind durch angemessene Ersatzmassnahmen zu kompensieren.
“Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erstellung der SABA in nur 60 m Entfernung von IANB-Objekt Ochsenweid und die dafür erforderliche Zufahrt durch das IANB-Objekt die Schutzziele gemäss Art. 6 AlgV beeinträchtigen können. Allerdings ist unstreitig, dass das verschmutzte Abwasser der Nationalstrasse N1 vor dessen Einleitung in die Sitter gereinigt werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 GSchG; Art. 6 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201] i.V.m. Anh. 3 GSchV). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Variante einer technischen SABA am Standort des bestehenden Rückhaltebeckens sei nicht genügend geprüft worden; sie setzt sich jedoch nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Frage auseinander (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 zur Eignung von technischen Filtern, insbesondere Splitt-/Kiesfilter im allgemeinen und E. 10 speziell zum Standort des Rückhaltebeckens Ochsenweid). Damit ist grundsätzlich von der Standortgebundenheit der Anlage auszugehen. Ein Abweichen von den Schutzzielen kann daher in Erwägung gezogen werden, sei es nach Art. 7 Abs. 1 AlgV (standortgebundenes Vorhaben von ebenfalls nationaler Bedeutung) oder nach Art. 7 Abs. 2 AlgV (Massnahme nach dem Gewässerschutzgesetz). Dies setzt indessen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Deren Ziel muss es sein, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.5). Es gilt in jedem Fall der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB-Objekts; hierfür sind "bestmögliche" Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen müssen durch angemessene Ersatzmassnahmen kompensiert werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AlgV).”
“Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erstellung der SABA in nur 60 m Entfernung von IANB-Objekt Ochsenweid und die dafür erforderliche Zufahrt durch das IANB-Objekt die Schutzziele gemäss Art. 6 AlgV beeinträchtigen können. Allerdings ist unstreitig, dass das verschmutzte Abwasser der Nationalstrasse N1 vor dessen Einleitung in die Sitter gereinigt werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 GSchG; Art. 6 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201] i.V.m. Anh. 3 GSchV). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Variante einer technischen SABA am Standort des bestehenden Rückhaltebeckens sei nicht genügend geprüft worden; sie setzt sich jedoch nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Frage auseinander (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 zur Eignung von technischen Filtern, insbesondere Splitt-/Kiesfilter im allgemeinen und E. 10 speziell zum Standort des Rückhaltebeckens Ochsenweid). Damit ist grundsätzlich von der Standortgebundenheit der Anlage auszugehen. Ein Abweichen von den Schutzzielen kann daher in Erwägung gezogen werden, sei es nach Art. 7 Abs. 1 AlgV (standortgebundenes Vorhaben von ebenfalls nationaler Bedeutung) oder nach Art. 7 Abs. 2 AlgV (Massnahme nach dem Gewässerschutzgesetz). Dies setzt indessen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Deren Ziel muss es sein, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.5). Es gilt in jedem Fall der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB-Objekts; hierfür sind "bestmögliche" Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen müssen durch angemessene Ersatzmassnahmen kompensiert werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AlgV).”
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