451.34AlgVFederal Council Ordinance01.08.2001Originalquelle
Der Schutz der im Anhang 3 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in den Anhang 1 oder 2 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV1und nach Artikel 10 dieser Verordnung.2
Diese Objekte sind in den Vernehmlassungsunterlagen vom 21. Juni 19943umschrieben. Sie können bei den in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.