Das Datenschutzgesetz vom 25. September 20201findet auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung. Die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 Absätze 1 und 2 und 32 Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Der Bundesrat kann Ausnahmen zur Pflicht, ein Register der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, vorsehen, wenn aufgrund der Bearbeitung lediglich ein beschränktes Risiko für einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person besteht.
Er kann zwingende Zugangsberechtigungsstufen für die Geobasisdaten des Bundesrechts vorsehen.