Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch:
Verfügung;
Vertrag;
organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
die zulässige Nutzung und Weitergabe;
die Grundzüge des Verfahrens zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;
das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;
die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
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