Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.
Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesondere über:
die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen;
die Geodatenmodelle;
die Darstellungsmodelle;
d den Detaillierungsgrad;
e. die Qualität;
f. das Erheben und Nachführen;
g. den Austausch;
h. die räumliche Abgrenzung.
Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.
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