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Kommentare: Art. 25 | Omnilex
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GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 25
Art. 24
Art. 26
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Art. 25
Art. 24
Art. 26
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
der Zugang gewährt werden kann;
die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient;
die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.
Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:
der Zugang gewährt werden kann;
die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;
die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;
die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird;
Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.
Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.
Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.
Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
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