510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
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