510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:
Lagebezugssystem CH1903 mit Lagebezugsrahmen LV03; oder
Lagebezugssystem CH1903+ mit Lagebezugsrahmen LV95.
Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
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