(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)1
- Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
- Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
- 2 Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
- Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
- Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
- Lagerbestand.
- Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
- Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.3
- Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.4
- Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.5