514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 21 Abs. 1bisWG)
Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden:
Beschaffung in der Schweiz;
Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet;
Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz.
Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion;
im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person.
Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c , 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung.
Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
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