514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 18a WG)
Die zuständigen kantonalen Behörden können ein Abweichen von den Vorgaben von Artikel 31 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zur Lieferung an Streitkräfte, ein Polizeikorps oder eine Behörde oder zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind.
Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind, dürfen ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
bei einem vorübergehenden Verbringen im Reiseverkehr;
zu Ausstellungs- oder Demonstrationszwecken;
zur Veredelung oder zur Reparatur; oder
zur Weiterverarbeitung, sofern das verarbeitete Produkt nach Artikel 31 markiert wird.
Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen solcher Gegenstände für weitere Zwecke bewilligen. Bewilligt sie das Verbringen von unmarkierten Feuerwaffen oder unmarkierten wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, so ist die Bewilligung auf längstens ein Jahr zu befristen.
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