514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 18a WG)
Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können.
Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden.
Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass:
sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und
ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt.
Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
Die Markierungstiefe muss mindestens 0,0762 mm betragen.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 22. Juli 2025 (AS 2025 427). ↩
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