Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.2
Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). ↩
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