514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 19 Abs. 2 WG)
Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss.
Die Bewilligung ist vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden.
Die Meldung muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers oder der Besitzerin beizulegen.
Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen.
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