514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 42b Abs. 1 WG)
Die Meldung nach Artikel 42b WG kann mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Die Kantone müssen zudem eine elektronische Einreichung der Meldung ermöglichen.
Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den Besitz von Waffen, die nach Artikel 42b Absatz 1 WG gemeldet wurden oder unter die Ausnahme von Artikel 42b Absatz 2 WG fallen. Sie bestimmt, ob die Bestätigungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen.
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