514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
Waffenerwerbsscheine, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2019 ausgestellt wurden, berechtigen weiterhin zum Erwerb von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, und von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG. Sie können für diese Waffen aber nicht mehr verlängert werden.
Den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln im Inland und der Besitz von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.
Den Inhabern und Inhaberinnen von Generalbewilligungen nach Artikel 24c WG für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt das Verbringen von Feuerwaffen nach Absatz 2 und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ins schweizerische Staatsgebiet ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.
Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldungen nach Artikel 30a erst fest, wenn die notwendigen Informatiksysteme zur Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen bezüglich Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen folgende Meldungen erstatten:
die Meldungen nach den Artikeln 9c , 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung, wobei für diese Meldungen eine Frist von 20 statt 30 Tagen gilt;
Meldungen über das Verbringen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Sitz des Inhabers oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung zu richten;
Meldungen über den Ersatz von Waffenbestandteilen nach Artikel 9d und Artikel 20 Absatz 2; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person zu richten.1