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Kommentare: Art. 19 | Omnilex
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PVSPA · Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland
Art. 19
Art. 18
Art. 20
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Art. 19
Art. 18
Art. 20
519.1
PVSPA
Federal Council Ordinance
01.08.2014
Originalquelle
Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
Das VBS organisiert den Transport und übernimmt die Kosten.
Es bestimmt das maximale Gewicht der persönlichen Effekten.
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