Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
- die Art und Menge des Lagergutes;
- die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
- der Lagerort;
- die Finanzierung und Versicherung;
- die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
- eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
- eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
- eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).